Die 2. Säule

Ziel der beruflichen Vorsorge ist die Sicherstellung der gewohnten Lebenshaltung des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen durch Ausrichtung von Leistungen im Alter, bei Tod oder Invalidität.

BVG ? Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Seit dem 1. Januar 1985 ist das BVG in Kraft. Obligatorisch versichert sind die AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mit einem AHV-Jahreslohn, der grösser ist als die maximale AHV-Altersrente. Für die Risiken Tod und Invalidität gilt der 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, für Altersleistungen der 1. Januar nach dem 24. Geburtstag als Versicherungsbeginn.
Arbeitgeber und Selbstständig-Erwerbende können sich freiwillig der Vorsorgeeinrichtung des Betriebes anschliessen. Ohne betriebliches BVG steht Ihnen der Anschluss an die Auffangeinrichtung oder die Vorsorgeeinrichtung des Berufsverbandes zur Verfügung.

Das BVG steht in engem Zusammenhang mit der AHV. Die AHV und das BVG sichern zusammen die gewohnte Lebenshaltung.Obligatorisch versichert sind in der Schweiz erwerbstätige Arbeitnehmer und Selbstständig-Erwerbende, unabhängig vom Wohnsitz und nicht erwerbstätige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
Nicht obligatorisch versichert sind Personen, welche ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Die Bank Linth hilft Firmen kompetent und kostengünstig bei der Umsetzung der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge.

UVG ? Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Seit dem 1. Januar 1984 ist das Unfallversicherungsgesetz (UVG) in Kraft. Für alle Arbeitnehmer umfasst die obligatorische Versicherungsdeckung Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtbetriebsunfälle. Teilzeit-Angestellte mit weniger als 8 Stunden Arbeitszeit pro Woche bei gleichem Arbeitgeber sind nur bei Betriebsunfällen versichert. Es besteht kein Versicherungsschutz bei Nichtbetriebsunfällen.

 
 
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