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    Sicherheit für Ihr Pensionskassenkapital

Das Freizügigkeitskonto 2. Säule

Mit Ihrem Freizügigkeitskonto sichern Sie sich Ihr Pensionskassenkapital, wenn Sie zum Beispiel Ihre Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgeben oder vorübergehend unterbrechen.

Ihre Vorteile

  • Keine Vermögens-, Einkommens- und Verrechnungssteuer
  • Reduzierte, einmalige Kapitalbesteuerung bei der Auszahlung
  • Vorbezug im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglich

Die Eröffnung eines Freizügigkeitskontos ist dann notwendig, wenn sich Ihre Lebenssituation verändert. Machen Sie sich beispielsweise selbstständig und haben als Einzelfirma keinen Pensionskassenanschluss mehr, sichert Ihnen das Konto Ihr Vorsorgekapital.

Ihr Vorsorgekapital ist auch dann gut aufgehoben, wenn sich Ihre private Situation ändert: Sie sind nicht mehr erwerbstätig, leben in Scheidung, erhalten eine Kapitalausgleichszahlung an Pensionskassenguthaben oder Sie sind vorübergehend nicht mehr erwerbstätig, weil Sie sich in Babypause, Weiterbildung oder Arbeitslosigkeit befinden.

Das Freizügigkeitskonto unterliegt der aktuellen Gesetzgebung der 2. Säule. Die Wertschriftenanlagen ermöglichen Ihnen auf lange Sicht ein höheres Renditepotenzial.

Verfügbarkeit des Freizügigkeitskontos

  • 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters
  • Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum
  • Bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • Bei Tod oder einer 100%-Invalidität
  • Ganzes Guthaben: bei endgültigem Verlassen der Schweiz / EU / EFTA
  • Nur obligatorischer Teil: bei endgültigem Verlassen der Schweiz mit Destination EU / EFTA

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Internetseite unserer Kooperationspartnerin Rendita.

Hinweis zur Einlagensicherung

Sind meine Einlagen durch die Einlagensicherung esisuisse geschützt? Ja, die LLB ist, wie jede Bank und jedes Wertpapierhaus in der Schweiz, verpflichtet, die Selbstregulierung "Vereinbarung zwischen esisuisse und ihren Mitgliedern" zu unterzeichnen. Die Einlagen der Kunden sind also bis zum Höchstbetrag von CHF 100‘000 pro Kunde gesichert. Als Einlagen gelten auch Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind. Die Einlagensicherung in der Schweiz wird durch esisuisse gewährleistet und unter https://www.esisuisse.ch/de wird das System der Einlagensicherung im Detail erklärt.